Zillmerung
Zillmerung ist eigentlich ein Verfahren zur handelsrechtlich korrekten Bewertung der Deckungsrückstellung von Lebensversicherungen.

Die Zillmerung ist eine Methode der Berechnung von Abschlusskosten in Zusammenhang mit dem Verkauf und Abschluss von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungsverträgen.

Kostenarten

Im Wesentlichen gibt es im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen drei Kostenarten.

  1. Abschlusskosten
    Damit wird der Vertrieb bezahlt. Dazu gehört die Beratung des Kunden, Angebotserstellung, der Abschluss des Vertrages aber auch die weitere Betreuung während der Laufzeit.
  2. Einrichtungskosten
    Damit wird die Einrichtung des Vertrages beim Versicherer bezahlt. Damit wird die Basis für die laufende Verwaltung des Kapitals und der Kundenbeziehung gelegt.
  3. Verwaltungskosten
    Damit wird die laufende Verwaltung bezahlt. Dazu gehört u. a. das Inkasso, eventuelle Änderungen am Vertrag oder das Erstellen von Informationen zum Vertragsstand. Dazu gehört im weiteren Sinne auch die Verwaltung und Anlage des Guthabens entweder im Deckungsstock oder in Investmentfonds (bei fondsgebundenen Verträgen).

Diese Kosten werden kalkulatorisch als Teilbeträge des Beitrags verarbeitet. Für eine kapitalbildende Versicherung kann man also vereinfacht sagen:

Beitrag – Kosten = Sparbetrag

Im Falle der Lebensversicherung mindert zudem die Risiko-Prämie für den Todesfallschutz den möglichen Sparbetrag.

Der klassische „ungezillmerte“ Weg

Ursprünglich wurden die Kosten mit jedem Beitrag verarbeitet. Bei monatlicher Zahlweise werden also jeden Monat Kosten berechnet und eine Courtage abgeführt. So lange, wie eben die Beiträge gezahlt wurden. Die immer wieder öffentlich geschriebene Analogie „ungezillmert“ gleich „kostenfrei“ ist falsch. Die Frage der Zillmerung ist keine Frag der Kosten, sondern eine Frage der Verteilung der Kosten.

Die Zillmerung

Zillmerung ist eigentlich ein Verfahren zur handelsrechtlich korrekten Bewertung der Deckungsrückstellung von Lebensversicherungen. Das Verfahren ist nach dem Mathematiker August Zillmer (1831 – 1893) benannt. Es dient hauptsächlich und ursprünglich dazu, die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen des Versicherer handelsrechtlich korrekt in der Bilanz abzubilden.
Indirekt – und erst als Folge daraus – werden allerdings nicht nur die kommenden Beiträge antizipiert, sondern auch die daraus künftig folgenden Kosten (siehe oben). Mit der Folge, dass bei längeren Laufzeiten die gesamten, abgezinsten Kosten höher sind, als die ersten Beiträge. Wiederum mit der Folge, dass der Vertrag anfangs negativ zu bewerten ist.

Vor- und Nachteile der beiden Verfahren

Das Zillmerverfahren bildet den gesamten Vertragsverlauf sehr genau und korrekt ab, weil über die Abzinsung der Barwert künftiger Aufwendungen berücksichtigt wird. Bei planmäßigem Verlauf ist das Verfahren im wirtschaftlichen Ergebnis dem ungezillmerten Verlauf überlegen.
Ungezillmerte Tarife und die damit verbundene Kostenverteilung sind dann von Vorteil, wenn es zu Krisen und unvorhergesehenen Verläufen, insbesondere vorzeitige Kündigung, kommt. In diesen Fällen würden immer nur genauso viele Kosten berechnet, wie auch den tatsächlich geflossenen Beiträgen entspricht.
Wenn die in den Verträgen angesammelten Mittel darlehensweise genutzt werden sollen (z.B. in der betrieblichen Altersversorgung zum Zwecke der Innenfinanzierung), geht das nur mit weitgehend oder ganz ungezillmerten Verträgen.

Zusammenfassung:

  • Das Zillmerverfahren dient der handelsrechtlich korrekten Darstellung der aus einem Vertrag resultierenden Verpflichtungen eines Versicherers.
  • Die Kostenverteilung durch das Zillmerverfahren verschiebt das Risiko zu Lasten des Kunden. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, hat der Kunde verhältnismäßig für die verkürzte Laufzeit zu viele Kosten gezahlt.
  • Wird der Vertrag planmäßig zu Ende geführt, hat das Zillmer-Verfahren gegenüber den Bruttobeitragsverfahren Vorteile.

Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung

Arbeitsverhältnisse richten sich nun einmal nicht nach Versicherungsverträgen und nach deren planmäßiger Laufzeit. Das Berufsleben ist dynamisch und Veränderungen unterworfen.
Nicht zuletzt daraus resultieren die Forderungen, die technische Struktur von in der bAV eingesetzten Versicherungsverträgen anzupassen. Die Novelle des VVG hat ebenfalls eine Verteilung der Kosten auf die ersten 5 Jahre zum Ergebnis.
Dies und das Recht auf Mitnahme einer einmal per Entgeltumwandlung begonnenen versicherungsförmigen Versorgung bei Arbeitsplatzwechsel sichert Arbeitnehmer weitgehend vor Verlusten ab. Gleichzeitig wird der handelsrechtlichen Forderung nach korrekter Bewertung Rechnung getragen.

Erstinformationen nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung:

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Als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das entsprechende Vermittlerregister eingetragen. Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Bei Interesse können Sie die Angaben überprüfen bei der Registerstelle:

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10178 Berlin
Tel.: 0180 600 585 0 (0,20 €/Anruf)
Fax: 030 20308 1000
Internet: www.vermittlerregister.info

Vermittlerregister-Nr. als Versicherungsmakler: D-6BHM-EY6NM-02
Vermittlerregister-Nr. als Finanzanlagenvermittler: D-F-142-H122-84

Beratung und Vergütung:
Für die Vermittlung und die Betreuung von Versicherungsverträgen erhalten wir in der Regel eine Courtage, die vom Versicherungsunternehmen an uns ausgezahlt, aber wirtschaftlich vom Kunden getragen wird, da sie in der Versicherungsprämie enthalten ist. Bei Bedarf und nach Vereinbarung mit unseren Kunden werden wir auch auf Basis anderer Vergütungsmodelle tätig, z.B. in Form von Honorarvereinbarungen oder von Kombinationen der Vergütungsmodelle. Über die vorgenannten Vergütungen hinaus erhalten wir keine anderen Zuwendungen.

Information zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Schlichtungs- / Beschwerdestellen:
Wir nehmen im Bereich Versicherungsmakler gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teil:

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Telefon: 030 20 60 58 - 0
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Telefon: 0800 2550 444
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Europäische Kommission
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Wir nehmen im Bereich Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teil:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Tel.: 07851 / 795 7940
Fax: 07851 / 795 7941
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Europäische Kommission
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