Integriertes Konzept Teil 5
Beitrag gern, aber bitte ohne Leistung. Sie werden lachen. Das kommt häufiger vor, als Sie denken. Was klingt wie ein drittklassiger Witz ist in deutschen GmbHs an der Tagesordnung. Wie bereits an anderer Stelle aus-geführt (Folge 1 dieser Serie), ist es steuerlich angeraten, dienstvertraglich eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten zu vereinbaren. Darüber herrscht selten Einigkeit. Alle maßgeblichen Mustertexte der einschlägigen Handbücher empfehlen dies. Verantwortliche Steuerberater weisen in der Regel darauf hin, wenn Sie an der Gestaltung der Dienstverträge mitwirken oder zu deren steuerlichen Aspekten gefragt werden.
So weit so gut.
Nun ist es leider so, dass übliche Versicherungsprodukte auf Normal-Sterbliche zugeschnitten sind. Hier ist, genau wie bei Selbstständigen und Freiberuflern wichtig, dass bei anhaltender Krankheit das Einkommen möglichst lückenlos gesichert ist und das Krankentagegeld direkt an das Ende der Lohnfortzahlung nach sechs Wochen anschließt. Entsprechend häufig findet man diese Vertragsgestaltung – Tagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit - auch beim Gesellschafter / Geschäftsführer (GGF).
Nur leider erhält er ab dem 43. Tag kein Geld aus dieser Versicherung! Obwohl er dafür Prämien gezahlt hat.
Der Grund liegt wieder in der besonderen Situation des GGF und seinem Dienstvertrag. Und in der Gedankenlosigkeit vieler Versicherungsverkäufer. Die Zahlung des Tagegeldes - trotz Fortzahlung des Gehalts - würde ja den kranken GGF besser stellen als den gesunden. Dem steht das Bereicherungsverbot entgegen.
Da die Krankentagegeldversicherung nur leistet, wenn auch tatsächlich die Lohnzahlung des Arbeitgebers fortfällt, ist es eigentlich Pflicht, den Beginn der Tagegeldzahlung auf das Ende der Lohnfortzahlung abzustimmen. Das Risiko der Tagegeldzahlung erst ab dem 183. Tag ist natürlich geringer; also ist auch die Prämie niedriger.
Allein aus der Abstimmung des versicherten Krankentagegeldes (ab dem 183. Tag statt ab dem 43. Tag (oder noch früher) mit dem Dienstvertrag lässt sich viel Geld sparen. Ohne den geringsten Verlust an Sicherheit oder Komfort
Warum macht das keiner?
Geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs sind in einer einzigartigen Situation. Darauf passen Standardlösungen für die Allgemeinheit nicht oder nicht optimal. Deckungslücken, ungesicherte Risiken und vergeudete Beiträge sind die Folge.
Nur wer fach- und spartenübergreifend den Gesellschafter/Geschäftsführer (GGF) in seiner Ganzheit versteht, kann diese Fehler vermeiden und optimale Lösungen zu dessen Gunsten entwickeln. Stets muss man das Zusammenspiel aus Steuer-recht, Gesellschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht und Finanztechnik ganzheitlich im Auge halten.
In Zusammenarbeit mit unseren Netzwerkpartnern (Link auf Menüpunkt „Netzwerk“) bieten wir diese spartenübergreifende und interdisziplinäre Beratung an.
Weitere Texte in dieser Reihe:
- Welche Risiken für die GmbH in den Dienstverträgen schlummern und wie man sie beherrscht (Teil 1).
- Wie man privaten Aufwand in der GmbH als Betriebsausgabe veranlassen kann (Teil 2).
- Warum die Krankenversicherung der meisten GGF unnötigerweise zu teuer ist (Teil 3).
- Wo bei lang anhaltender Krankheit der Hund begraben liegt. Für die GmbH und für den Chef persönlich (Teil 4).
- Warum der GGF keine Beiträge für Versicherungen zahlen sollte, die nie leisten wer-den (Teil 5).
- Wie – allen Unkenrufen zum Trotz – die betriebliche Altersversorgung flexibel und ertragreich gestaltet werden kann (Teil 6).