Grundzulage
Gemäß § 84 EStG erhält jeder Zulagenberechtigte eine Grundzulage; diese beträgt jährlich:
Jahr | Zulage |
2006 | 114 € |
2007 | 114 € |
ab 2008 | 154 € |
Kinderzulage
Nach § 85 EStG beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, für das dem Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich:
Jahr | Zulage |
2006 | 138 € |
2007 | 138€ |
ab 2008 | 185 € |
(300 €)* |
* Für alle nach dem 01.01.2008 geborenen Kinder
Maximaler Sonderausgabenabzug
Nach § 10a Abs. 1 EStG sind folgende Beträge maximal pro Person und Jahr als Sonderausgaben abziehbar:
Jahr | abzugsfähig |
2006 | 1.575 € |
2007 | 1.575 € |
ab 2008 | 2.100 € |
Die Riesterbeiträge wirken sich gem. § 10 a Abs. 2 EStG jedoch nur insofern aus, als der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als der Bezug der Zulagen. Diese Günstigerprüfung wird von Amts wegen durchgeführt.
Mindesteigenbeitrag
Nach § 86 EStG werden die Zulagen nach den §§ 84 und 85 gekürzt, wenn der Zulagenberchtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt in den Jahren:
Jahr | Eigenbeitrag |
2006 | 3 % |
2007 | 3% |
ab 2008 | 4% |
der beitragspflichtigen Einnahmen, bzw. der Besoldung. Es ist jedoch unabhängig vom Mindesteigenbeitrag immer mindestens der Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr zu zahlen.
Beispiel:
Wer jährlich durchschnittliche 30.000 € verdient, verheiratet ist und zwei Kinder hat, muss im darauf folgenden Jahr einen Mindesteigenbeitrag von 4% also 1.200 € zahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten. Davon werden nach § 86 Abs. 1 Satz 2 ESTG die Zulagen (zwei Grundzulagen und zwei Kinderzulagen) in Höhe von 678 € abgezogen, so dass eine Eigenleistung von 522 € p.a. oder 43,50 € monatlich verbleiben.