Betriebsrentenstärkungsgesetz
Förderung von Geringverdienern

Großer Wurf, Mogelpackung oder Trojanisches Pferd


Der Wille des Gesetzgebers ist klar: Kapitalgedeckte Altersversorgung ist in Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rente unerlässlich, wenn wir Altersarmut wirksam bekämpfen wollen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stellt eine deutliche Zäsur dar. Es hat Auswirkungen auf die Betriebe und soll veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Mehr oder weniger sind alle Unternehmen betroffen und gefordert, ihre Konzepte zu überdenken. Unser Ziel ist es dabei, unseren Kunden die Vorteile zu eröffnen und die Risiken und Nachteile zu verhindern.

Was gibt es neues?
Seit dem 01.01.2018 ist die Welt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zweigeteilt in die alte und eine „neue Welt“

Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente)
Getrieben von den andauernd niedrigen Zinsen an den Kapitalmärkten gibt es erstmalig eine reine Beitragszusage ohne Garantien. Das ist für den Arbeitgeber gut planbar, da mit der Zahlung des zugesagten Beitrages alles für ihn erledigt ist.

Um nun den Arbeitnehmern nicht allein und einseitig das Kapitalanlagerisiko zu überlassen, sind an die reine Beitragszusage Bedingungen geknüpft:

  • Die reine Beitragszusage muss von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden.
  • Nicht-tarifgebundene Unternehmen können auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, wenn dieser einschlägig ist.
  • Die Bedingungen des § 22 BetrAVG sind zu erfüllen.
  • Eine Beteiligung der Tarifpartner an der Durchführung und Steuerung der Beitragszusage ist sicherzustellen.
  • Es soll ein Sicherungsbeitrag zum Schutz von Verlusten erbracht werden.
  • Es dürfen keine Garantien ausgesprochen werden.
  • Die – üblichen – laufenden Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern sind zu erfüllen.

Mit anderen Worten: Die Anwendung des Sozialpartnermodells bedeutet für den Arbeitgeber eine Enthaftung, setzt aber die Bindung an oder die Wirksamkeit von einem Tarifvertrag voraus.

Förderung von Geringverdienern

Arbeitgeberzuschüsse zu Betriebsrenten von geringverdienenden Arbeitnehmern können gefördert werden. Damit soll erreicht werden, dass gerade Personen, die häufig nicht genügen Mittel zur Eigenvorsorge haben, dennoch eine Betriebsrente aufbauen können. Das ist grundsätzlich ein kluger Ansatz.
Die Förderung auf die gezahlten Zuschüsse wird dem Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuerzahlung vergütet.
Auch hier gilt es einige Bedingungen zu beachten:

  • Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers muss im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  • Der Arbeitgeber muss mindesten 240 € p. a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohne aufbringen.
  • Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber ein erstes Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I-V)
  • Der laufende Arbeitslohn darf nicht mehr als monatlich 2.200 € betragen.
  • Der Vertrag muss die Auszahlung einer Rente vorsehen (Kapitaloption ist unschädlich)
  • Der Tarif des Anbieters darf nur prozentual gleichbleibende Vertriebskosten enthalten; er muss ungezillmert sein.

Die Förderung beträgt dann 30% des Zuschusses, mindestens also 72 €, maximal 144 € (bei einem Zuschuss von 480 € p. a.). Es gibt noch eine Reihe ungeklärter Fragen. Auch haben noch nicht viele Versicherer geeignete Produkte. Fast alle bestehenden Verträge sind wegen Ihrer Tarifstruktur nicht geeignet.

Neue Grenzen in der „alten Welt“
Erfreulich ist, dass die steuerliche Freigrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auf 8% verdoppelt wurde.
Sozialversicherungsrechtlich bleibt es bei 4%.
Es ist dabei unerheblich, ob ein alter, pauschalversteuerter Vertrag vorhanden ist.
Das ist eine Vereinfachung und eröffnet vor allem für Einkommen über den Beitragsbemessungsgrenzen oder für sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer neue und sinnvolle Optionen.

Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Die arbeitgeberseitige Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen muss nun in Form eines 15% Zuschusses der Versorgung des Arbeitnehmers zugutekommen „soweit er [der Arbeitgeber] durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“ Auch hier steckt der Teufel im Detail. Unseres Erachtens ist eine dezidierte Versorgungsordnung unerlässlich um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Fazit
Viel Licht, viel Schatten und viel Nebel. Eines ist aber sicher: Arbeitgeber haben nun mehr Möglichkeiten sich zu profilieren. Noch immer wird die bAV im Kampf um gute Mitarbeiter und Fachkräfte („War of Talents“) stiefmütterlich behandelt. Wir geleiten Sie durch den Dschungel, weil wir wollen, dass Sie sicher sind und erfolgreich bleiben.

Erstinformationen nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung:

SL Vorsorge AssekuranzMakler GmbH & Co. KG
Limburger Straße 1 | 50672 Köln

Registergericht: Amtsgericht Köln // Register-Nr.: HRA 27929

Persönlich haftende Gesellschafterin: SL Vorsorge AssekuranzMakler Verwaltungs GmbH
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Registergericht: Amtsgericht Köln // Register-Nr.: HRB 70136

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Als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das entsprechende Vermittlerregister eingetragen. Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Bei Interesse können Sie die Angaben überprüfen bei der Registerstelle:

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Tel.: 0180 600 585 0 (0,20 €/Anruf)
Fax: 030 20308 1000
Internet: www.vermittlerregister.info

Vermittlerregister-Nr. als Versicherungsmakler: D-6BHM-EY6NM-02
Vermittlerregister-Nr. als Finanzanlagenvermittler: D-F-142-H122-84

Beratung und Vergütung:
Für die Vermittlung und die Betreuung von Versicherungsverträgen erhalten wir in der Regel eine Courtage, die vom Versicherungsunternehmen an uns ausgezahlt, aber wirtschaftlich vom Kunden getragen wird, da sie in der Versicherungsprämie enthalten ist. Bei Bedarf und nach Vereinbarung mit unseren Kunden werden wir auch auf Basis anderer Vergütungsmodelle tätig, z.B. in Form von Honorarvereinbarungen oder von Kombinationen der Vergütungsmodelle. Über die vorgenannten Vergütungen hinaus erhalten wir keine anderen Zuwendungen.

Information zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Schlichtungs- / Beschwerdestellen:
Wir nehmen im Bereich Versicherungsmakler gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teil:

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Telefon: 030 20 60 58 - 0
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Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
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Telefon: 0800 2550 444
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Wir nehmen im Bereich Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teil:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
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